§ 50 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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