Mit ihrer am 28. Juni 2001 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrte die L GmbH von der als "Republik Österreich" bezeichneten beklagten Beschwerdeführerin Zahlung von S 274.867,54 samt Nebengebühren. Mit einer weiteren, am 13. Juli 2001 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beschwerdeführerin Zahlung von S 67.840,46 samt Nebengebühren, die gegen den darüber erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch erhob... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §15 Abs2;JN §55 Abs1; Beachte Besprechung in:
Wobl 2007, S. 29-30;
Rechtssatz: § 55 Abs. 1 JN stellt für die Zusammenrechnung von Ansprüchen vorweg darauf ab, dass mehrere Ansprüche "in einer Klage" geltend gemacht wurden. Dagegen sind nach § 15 Abs. 2 GGG mehrere "in einem zivilgerichtlichen Verfahren" (... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §15 Abs2;JN §55 Abs1; Beachte Besprechung in:
Wobl 2007, S. 29-30; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/16/0650 E 26. April 2001 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz § 15 Abs 2 GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs 1 JN. § 55 Abs 2 JN, für den es im GGG keine entsprechende... mehr lesen...
Mit Klage vom 5. Juli 1993 forderten die klagenden Parteien (dies waren die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie die Rechtsvorgängerin der Drittbeschwerdeführerin) von den beklagten Parteien, der K KG und der K GmbH, die Bezahlung von S 5,778.818,00 und entrichteten dafür an Pauschalgebühren S 75.466,00. Punkt 5.) dieser Klage lautet auszugsweise: "Zusammenfassend schulden uns die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand folgende Beträge: Rechnung vom 17.01.1991 ... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §15 Abs2;JN §55 Abs1;JN §55 Abs2;
Rechtssatz: § 15 Abs 2 GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs 1 JN. § 55 Abs 2 JN, für den es im GGG keine entsprechende Regelung gibt, ist nach § 14 GGG bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen. Europ... mehr lesen...