Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1998 erkannte das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Beschwerdeführerin schuldig, im Mai und Juni 1991 als Beteiligte nach § 11 FinStrG an fünf Tathandlungen dadurch zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG beigetragen zu haben, dass sie vorsätzlich unter Verletzung der in den §§ 119 BAO und 52 ff ZollG 1988 normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei fünf Lief... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1998 erkannte das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Beschwerdeführerin schuldig, im Mai und Juni 1991 als Beteiligte nach § 11 FinStrG an fünf Tathandlungen dadurch zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG beigetragen zu haben, dass sie vorsätzlich unter Verletzung der in den §§ 119 BAO und 52 ff ZollG 1988 normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei fünf Lief... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm25/01 Strafprozess32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §72 Abs1;JN §20 Z5;StPO 1975 §69 Z2;
Rechtssatz: Das Gericht hat sich unter dem Vorsitz des Berufungssenatsvorsitzenden der Finanzlandesdirektion konkret über die Strafsache der Beschuldigten maßgeblich geäußert, sodass das Vorliegen objektiver
Gründe: für berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit und Unpart... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm25/01 Strafprozess32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §72 Abs1;JN §20 Z5;StPO 1975 §69 Z2;
Rechtssatz: Das Gericht hat sich unter dem Vorsitz des Berufungssenatsvorsitzenden der Finanzlandesdirektion konkret über die Strafsache der Beschuldigten maßgeblich geäußert, sodass das Vorliegen objektiver
Gründe: für berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit und Unpart... mehr lesen...