§ 25 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Stadt hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Stadt hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Beginn und das Ende der EinsichtsfristEinsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020

(1) Die Stadt hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Stadt hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Beginn und das Ende der EinsichtsfristEinsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen.

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