Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsÜber die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.Über die Ablehnung der Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.
(2)Absatz 2Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 65, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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