Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Fonds ist ermächtigt, externe Organisationen mit der Wahrnehmung administrativer Aufgaben zu betrauen.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7a IVF-FG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7a IVF-FG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7a IVF-FG