Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAls Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
(2)Absatz 2Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
(3)Absatz 3Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln an die Frau im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
(4)Absatz 4Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
2.Ziffer 2des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
3.Ziffer 3einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
4.Ziffer 4einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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