§ 1a IVF-FG

IVF-FG - IVF-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.

(2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.

(3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln an die Frau im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.

(4) Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis

1.

einer erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft gemäß Abs. 2,

2.

des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,

3.

einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder

4.

einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.

In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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