§ 4 IVF-FG

IVF-FG - IVF-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht

1.

bei Sterilität der Frau

a)

tubaren,

b)

durch Endometriose bedingten oder

c)

durch polyzystisches Ovar bedingten

Ursprungs oder

2.

bei Sterilität des Mannes.

(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.

(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.

(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation

1.

die Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2.

im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit

a)

der gesetzlichen Krankenversicherung,

b)

einer Krankenfürsorgeeinrichtung,

c)

einer auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder

d)

eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß § 3 Abs. 2

vorliegt und

3.

zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.

(4a) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für

1.

Österreichische Staatsbürger/innen,

2.

Staatsbürger/innen eines EWR-Vertragsstaates,

3.

Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

4.

Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,

5.

Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7, 8 oder 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,

6.

Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und

7.

Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen.

(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt

1.

eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,

2.

über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt und

3.

einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 und Abs. 4a genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.

(6) Stellen Versicherungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.

In Kraft seit 07.07.2021 bis 31.12.9999
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