§ 4 IVF-FG Anspruchsvoraussetzungen

IVF-FG - IVF-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 bestehtEin Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht
    1. 1.Ziffer einsbei Sterilität der Frau
      1. a)Litera atubaren,
      2. b)Litera bdurch Endometriose bedingten oder
      3. c)Litera cdurch polyzystisches Ovar bedingten
      Ursprungs oder
    2. 2.Ziffer 2bei Sterilität des Mannes.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
  4. (4)Absatz 4Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-FertilisationVoraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
    1. 1.Ziffer einsdie Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
      1. a)Litera ader gesetzlichen Krankenversicherung,
      2. b)Litera beiner Krankenfürsorgeeinrichtung,
      3. c)Litera ceiner auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung odereiner auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
      4. d)Litera deines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß § 3 Abs. 2eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
    vorliegt und
    1. 3.Ziffer 3zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.
  5. (4a)Absatz 4 aEin Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht fürEin Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht für
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichische Staatsbürger/innen,
    2. 2.Ziffer 2Staatsbürger/innen eines EWR-Vertragsstaates,
    3. 3.Ziffer 3Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    5. 5.Ziffer 5Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7, 8 oder 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 7, 8 oder 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
    6. 6.Ziffer 6Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen undPersonen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen und
    7. 7.Ziffer 7Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen.Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen.
  6. (5)Absatz 5Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a setzt weiters voraus, dass der Träger der KrankenanstaltDie Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
    1. 1.Ziffer einseine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
    2. 2.Ziffer 2über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt undüber einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
    3. 3.Ziffer 3einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 und Abs. 4a genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz 4 und Absatz 4 a, genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.
  7. (6)Absatz 6Stellen Versicherungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.Stellen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.
In Kraft seit 07.07.2021 bis 31.12.9999
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