Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsVertragsanstalten (§ 5) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,Vertragsanstalten (Paragraph 5,) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,
1.Ziffer einsdie für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen,
2.Ziffer 2im Rahmen des Arzneimittelvorrates (§ 20 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten undim Rahmen des Arzneimittelvorrates (Paragraph 20, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und
3.Ziffer 3diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben.
(2)Absatz 2Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.
In Kraft seit 14.01.2010 bis 31.12.9999
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