(1) Vertragsanstalten (§ 5) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,
1. | die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen, | |||||||||
2. | im Rahmen des Arzneimittelvorrates (§ 20 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und | |||||||||
3. | diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben. |
(2) Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.
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