Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. | hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 6a der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, | |||||||||
4. | im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen | |||||||||
betraut. |
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