§ 9 IVF-FG

IVF-FG - IVF-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 6a der Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

4.

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen

betraut.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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