Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
1.Ziffer einsaus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
2.Ziffer 2der Krankenversicherungsträger,
3.Ziffer 3der Krankenfürsorgeeinrichtungen,
4.Ziffer 4des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und
5.Ziffer 5mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen.
(2)Absatz 2Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sindDie Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
1.Ziffer einszu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
2.Ziffer 2zu 50 % durch
a)Litera adie Krankenversicherungsträger im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
b)Litera bdie Krankenfürsorgeeinrichtungen,
c)Litera cden Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder
d)Litera dmit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen
aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen.
(3)Absatz 3Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten.
(4)Absatz 4Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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