(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.
(2) Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:
1. | Leistungsumfang und Honorierung; | |||||||||
2. | Dokumentation; | |||||||||
3. | Rechte und Pflichten der Vertragspartner; | |||||||||
4. | Maßnahmen der Qualitätssicherung; | |||||||||
5. | Modalitäten der Rechnungslegung; | |||||||||
6. | Modalitäten der Kündigung. |
(3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
1. | eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt, | |||||||||
2. | entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (§ 19 Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008) und eine Bewilligung gemäß § 22 GSG besitzt und | |||||||||
3. | in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt. | |||||||||
Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten. |
(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.
(5) Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.
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