Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (Paragraph 2, Absatz 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.
(2)Absatz 2Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:Die Verträge nach Absatz eins, haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:
1.Ziffer einsLeistungsumfang und Honorierung;
2.Ziffer 2Dokumentation;
3.Ziffer 3Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
4.Ziffer 4Maßnahmen der Qualitätssicherung;
5.Ziffer 5Modalitäten der Rechnungslegung;
6.Ziffer 6Modalitäten der Kündigung.
(3)Absatz 3Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der KrankenanstaltEin Vertrag nach Absatz eins, setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
1.Ziffer einseine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
2.Ziffer 2entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (§ 19 Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008) und eine Bewilligung gemäß § 22 GSG besitzt undentsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (Paragraph 19, Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,) und eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, GSG besitzt und
3.Ziffer 3in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.
Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten.Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten.
(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.
(5)Absatz 5Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 IVF-FG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 IVF-FG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 IVF-FG