§ 5 IVF-FG

IVF-FG - IVF-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.

(2) Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:

1.

Leistungsumfang und Honorierung;

2.

Dokumentation;

3.

Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

4.

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

5.

Modalitäten der Rechnungslegung;

6.

Modalitäten der Kündigung.

(3) Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt

1.

eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,

2.

entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (§ 19 Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008) und eine Bewilligung gemäß § 22 GSG besitzt und

3.

in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.

Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.

(5) Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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