Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz eins§ 4 Abs. 6 ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.Paragraph 4, Absatz 6, ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
(2)Absatz 2§ 4 Abs. 4, 4a Z 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.Paragraph 4, Absatz 4,, 4a Ziffer 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.
In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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