§ 1 IVF-FG Gegenstand
§ 1.Paragraph eins, Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten der In-vitro-Fertilisation (§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992). Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten der In-vitro-Fertilisation (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,).
§ 1a IVF-FG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsAls Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
- (2)Absatz 2Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
- (3)Absatz 3Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln an die Frau im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
- (4)Absatz 4Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
- 1.Ziffer einseiner erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft gemäß Abs. 2,einer erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft gemäß Absatz 2,,
- 2.Ziffer 2des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
- 3.Ziffer 3einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
- 4.Ziffer 4einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.
§ 2 IVF-FG IVF-Fonds
- (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.
- (2)Absatz 2Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 durchgeführt wird.Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach Paragraph 5, durchgeführt wird.
- (2a)Absatz 2 aDie Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Abs. 2 hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.Die Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Absatz 2, hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.
- (3)Absatz 3Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- (4)Absatz 4Der Fonds hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
§ 3 IVF-FG Mittel des Fonds
- (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
- 1.Ziffer einsaus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
- 2.Ziffer 2der Krankenversicherungsträger,
- 3.Ziffer 3der Krankenfürsorgeeinrichtungen,
- 4.Ziffer 4des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und
- 5.Ziffer 5mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen.
- (2)Absatz 2Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sindDie Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
- 1.Ziffer einszu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
- 2.Ziffer 2zu 50 % durch
- a)Litera adie Krankenversicherungsträger im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
- b)Litera bdie Krankenfürsorgeeinrichtungen,
- c)Litera cden Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder
- d)Litera dmit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen
aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen. - (3)Absatz 3Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten.
- (4)Absatz 4Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können.
§ 4 IVF-FG Anspruchsvoraussetzungen
- (1)Absatz einsEin Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 bestehtEin Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht
- 1.Ziffer einsbei Sterilität der Frau
- a)Litera atubaren,
- b)Litera bdurch Endometriose bedingten oder
- c)Litera cdurch polyzystisches Ovar bedingten
Ursprungs oder - 2.Ziffer 2bei Sterilität des Mannes.
- (2)Absatz 2Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
- (3)Absatz 3Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
- (4)Absatz 4Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-FertilisationVoraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
- 1.Ziffer einsdie Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2.Ziffer 2im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
- a)Litera ader gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)Litera beiner Krankenfürsorgeeinrichtung,
- c)Litera ceiner auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung odereiner auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
- d)Litera deines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß § 3 Abs. 2eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
vorliegt und- 3.Ziffer 3zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.
- (4a)Absatz 4 aEin Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht fürEin Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht für
- 1.Ziffer einsÖsterreichische Staatsbürger/innen,
- 2.Ziffer 2Staatsbürger/innen eines EWR-Vertragsstaates,
- 3.Ziffer 3Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- 4.Ziffer 4Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
- 5.Ziffer 5Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7, 8 oder 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 7, 8 oder 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
- 6.Ziffer 6Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen undPersonen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen und
- 7.Ziffer 7Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen.Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen.
- (5)Absatz 5Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a setzt weiters voraus, dass der Träger der KrankenanstaltDie Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
- 1.Ziffer einseine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
- 2.Ziffer 2über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt undüber einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
- 3.Ziffer 3einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 und Abs. 4a genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz 4 und Absatz 4 a, genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.
- (6)Absatz 6Stellen Versicherungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.Stellen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.
§ 5 IVF-FG Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung
- (1)Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs. 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (Paragraph 2, Absatz 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.
- (2)Absatz 2Die Verträge nach Abs. 1 haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:Die Verträge nach Absatz eins, haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:
- 1.Ziffer einsLeistungsumfang und Honorierung;
- 2.Ziffer 2Dokumentation;
- 3.Ziffer 3Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
- 4.Ziffer 4Maßnahmen der Qualitätssicherung;
- 5.Ziffer 5Modalitäten der Rechnungslegung;
- 6.Ziffer 6Modalitäten der Kündigung.
- (3)Absatz 3Ein Vertrag nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Träger der KrankenanstaltEin Vertrag nach Absatz eins, setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
- 1.Ziffer einseine Zulassung nach § 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
- 2.Ziffer 2entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (§ 19 Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008) und eine Bewilligung gemäß § 22 GSG besitzt undentsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (Paragraph 19, Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,) und eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, GSG besitzt und
- 3.Ziffer 3in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.
Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten.Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten. - (4)Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.
- (5)Absatz 5Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.
§ 5a IVF-FG Arzneimittel
- (1)Absatz einsVertragsanstalten (§ 5) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,Vertragsanstalten (Paragraph 5,) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,
- 1.Ziffer einsdie für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen,
- 2.Ziffer 2im Rahmen des Arzneimittelvorrates (§ 20 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten undim Rahmen des Arzneimittelvorrates (Paragraph 20, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und
- 3.Ziffer 3diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben.
- (2)Absatz 2Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.
§ 5b IVF-FG Meldepflicht
- (1)Absatz einsDie Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (§ 5), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.Die Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (Paragraph 5,), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.
- (2)Absatz 2Unterbleibt die Meldung gemäß Abs. 1, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.Unterbleibt die Meldung gemäß Absatz eins,, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.
§ 5c IVF-FG Auskunftspflicht
§ 5c.Paragraph 5 c, Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.
§ 6 IVF-FG Rechtsschutz
- (1)Absatz einsÜber die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.Über die Ablehnung der Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.
- (2)Absatz 2Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985.Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 65, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.
§ 6a IVF-FG Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren
- (1)Absatz einsDer Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
- (2)Absatz 2Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 7 IVF-FG Register
- (1)Absatz einsDer Fonds hat
- 1.Ziffer einsein öffentliches Verzeichnis über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten (§ 5) undein öffentliches Verzeichnis über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten (Paragraph 5,) und
- 2.Ziffer 2ein nichtöffentliches Register gemäß Abs. 3ein nichtöffentliches Register gemäß Absatz 3,
automationsunterstützt zu führen. - (2)Absatz 2Das Register wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt. Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt. Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO).
- (3)Absatz 3Das nichtöffentliche Register hat folgende Daten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen, Sozialversicherungsnummern und Krankenversicherungsträger des Paares,
- 2.Ziffer 2die für die Behandlung erforderlichen Befunde einschließlich Behandlungsbeginn, Medikation, Behandlungsverlauf,
- 3.Ziffer 3Erfolg/Ergebnis der Versuche und
- 4.Ziffer 4Anzahl der pro Paar in den jeweiligen Vertragskrankenanstalten durchgeführten IVF-Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz erfolgte.
- (4)Absatz 4Die im Register gemäß Abs. 3 gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlichDie im Register gemäß Absatz 3, gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlich
- 1.Ziffer einszur Ab- bzw. Verrechnung des Fonds,
- 2.Ziffer 2zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 4) auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2,zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 4,) auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2,,
- 3.Ziffer 3als Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation und
- 4.Ziffer 4der Kontrolle der in den mit den Krankenanstalten nach § 5 abgeschlossenen Verträgen festgelegten Leistungen.der Kontrolle der in den mit den Krankenanstalten nach Paragraph 5, abgeschlossenen Verträgen festgelegten Leistungen.
Für Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation dürfen Daten nur pseudonymisiert verarbeitet werden. - (5)Absatz 5Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Abs. 3 der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Absatz 4, genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Absatz 3, der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Auf Grund der Meldungen gemäß Abs. 5 hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.Auf Grund der Meldungen gemäß Absatz 5, hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.
- (7)Absatz 7Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Abs. 3 sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Abs. 5 übermittelten Daten.Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Absatz 3, sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Absatz 5, übermittelten Daten.
- (8)Absatz 8Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Absatz 4, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
- (9)Absatz 9§ 15a Abs. 4, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.Paragraph 15 a, Absatz 4,, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.
- (10)Absatz 10Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 3 bis 5 sowie § 7b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
- (11)Absatz 11Werden Daten gemäß Abs. 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz 3, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 7b IVF-FG Verschwiegenheitspflicht
- (1)Absatz einsDie Organe und das gesamte Personal des IVF-Fonds, die Mitarbeiter/innen der vom IVF-Fonds gemäß § 7a betrauten Organisationen, die Mitarbeiter/innen der die Mittel des Fonds aufbringenden Organisationen sowie sämtliche in irgendeiner Form an einer In-vitro-Fertilisation beteiligte Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle den Gesundheitszustand und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des eine Unterstützung des IVF-Fonds beantragenden bzw. in Anspruch nehmenden Paares, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.Die Organe und das gesamte Personal des IVF-Fonds, die Mitarbeiter/innen der vom IVF-Fonds gemäß Paragraph 7 a, betrauten Organisationen, die Mitarbeiter/innen der die Mittel des Fonds aufbringenden Organisationen sowie sämtliche in irgendeiner Form an einer In-vitro-Fertilisation beteiligte Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle den Gesundheitszustand und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des eine Unterstützung des IVF-Fonds beantragenden bzw. in Anspruch nehmenden Paares, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.
- (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsMitteilungen an die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalten, den Familienlastenausgleichsfonds, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, sonstige Versicherungsunternehmen sowie an die gemäß § 7a betrauten Organisationen in dem Umfang, als sie für die Empfänger/innen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, erforderlich sind,Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalten, den Familienlastenausgleichsfonds, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, sonstige Versicherungsunternehmen sowie an die gemäß Paragraph 7 a, betrauten Organisationen in dem Umfang, als sie für die Empfänger/innen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, erforderlich sind,
- 2.Ziffer 2das durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Paar die Auskunft gebende Person von der Geheimhaltung entbunden hat oder
- 3.Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Arzneimittelabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, IVF-Zentren und Apotheken erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden.
- (4)Absatz 4Wer der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.Wer der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins bis 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
§ 8 IVF-FG Verweisungen
§ 8.Paragraph 8, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9 IVF-FG Vollziehung
§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6a der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 6 a, der Bundesminister für Finanzen,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,hinsichtlich der Paragraphen 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
- 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
betraut.
§ 9a IVF-FG Übergangsbestimmung
- (1)Absatz eins§ 4 Abs. 6 ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.Paragraph 4, Absatz 6, ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
- (2)Absatz 2§ 4 Abs. 4, 4a Z 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.Paragraph 4, Absatz 4,, 4a Ziffer 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.
§ 10 IVF-FG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 7 Abs. 2, 4, 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2,, 4, 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 4 Abs. 4 Z 2 und 3, Abs. 4a Z 7 sowie Abs. 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Absatz 4 a, Ziffer 7, sowie Absatz 6, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.