§ 5c IVF-FG Auskunftspflicht

IVF-FG - IVF-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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