Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
1.Ziffer einsein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
2.Ziffer 2einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
3.Ziffer 3bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
(2)Absatz 2Die Bescheinigungen nach Abs. 1 müssen in urkundlicher Form erfolgen.Die Bescheinigungen nach Absatz eins, müssen in urkundlicher Form erfolgen.
(3)Absatz 3Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
(4)Absatz 4Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 123 a, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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