Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 183b IO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 183b IO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 183b IO