Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz eins, nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
(2)Absatz 2Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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