Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Eigenverwaltung des Schuldners ist dieser zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse in folgendem Umfang befugt:
1.Ziffer einsDer Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen.
2.Ziffer 2Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.
3.Ziffer 3Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Paragraph 3, Absatz eins, gilt entsprechend.
4.Ziffer 4Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann Masseforderungen, wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt.
5.Ziffer 5Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
6.Ziffer 6Dem Schuldner steht nicht das Recht zu, die kridamäßige Verwertung der Insolvenzmasse zu beantragen.
(2)Absatz 2Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.Die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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