Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
1. | Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Ein Inventar ist nicht zu errichten. | |||||||||
3. | § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt. |
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