Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDer Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen; Paragraph 78, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
2.Ziffer 2Ein Inventar ist nicht zu errichten.
3.Ziffer 3§ 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.Paragraph 8, ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
4.Ziffer 4Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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