Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.
(2)Absatz 2Vor Beginn der Abstimmung in der Sanierungsplantagsatzung hat der Schuldner vor dem Gericht auf Antrag des Sanierungsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Gerichts zu unterfertigen, dass seine Angaben im Vermögensverzeichnis über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 179 IO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 179 IO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 179 IO