(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn
1. | die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder | |||||||||
2. | Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder | |||||||||
3. | der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. |
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