Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
(2)Absatz 2Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn
1.Ziffer einsdie Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
2.Ziffer 2Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
3.Ziffer 3der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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