§ 181 IO Anwendungsbereich

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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