Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:
1. | Das Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher. | |||||||||
2. | Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach § 25b Abs. 2a EO. | |||||||||
3. | Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; § 48 Abs. 1 und 2 EO ist anzuwenden. | |||||||||
4. | Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat. | |||||||||
5. | Bei Hinweisen auf erworbenes Vermögen ist ein Inventar über das neu erworbene Vermögen zu errichten. |
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