§ 189 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Insolvenzgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu ersetzen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 189 IO


Konkusanfechtung - Privatkonkurs von Manuela Weixelbaum zum § 189 IO

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Hallo alle Miteinander! Ich habe folgende Frage: Wie kann man als Gläubiger ein Schuldenregulierungsverfahren anfechten, wenn man schon mitten im Verfahren ist, obwohl es für dieses Verfahren keinen Grund gibt, weil KEINE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT vorliegt? Der Schuldner möchte nur nicht bezahle... mehr lesen...

§ 189 IO | 0 Antworten | 1504 Aufrufe | 21.03.11

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