(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:
1. | Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO, | |||||||||
2. | der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO, | |||||||||
3. | die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO und | |||||||||
4. | die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO. |
(2) Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.
(3) Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.
(4) Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.
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