Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:
1.Ziffer einsVereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO,Vereinbarungen im Sinne des Artikel 56, Absatz 2, EuInsVO,
2.Ziffer 2der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO,der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61, EuInsVO,
3.Ziffer 3die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO unddie Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Artikel 64, Absatz eins, Litera a, EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Artikel 69, Absatz eins, EuInsVO und
4.Ziffer 4die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO.die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Artikel 66, EuInsVO.
(2)Absatz 2Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.
(3)Absatz 3Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.Der Koordinator hat dem Gericht nach Artikel 72, Absatz eins, EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Artikel 70, Absatz 2,
(4)Absatz 4Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach Paragraph 46,
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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