§ 173 IO Prozessführungsbefugnis

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 173.Paragraph 173,

Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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