§ 175 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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