(1) Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
1. | die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, | |||||||||
2. | die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff, | |||||||||
3. | die Mitteilung der Geschäfte nach § 116, | |||||||||
4. | der Abschluss der Geschäfte nach § 117, | |||||||||
5. | die gerichtliche Veräußerung nach § 119, | |||||||||
6. | die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 und | |||||||||
7. | die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a. |
(2) Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.
(3) Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.
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