§ 180 IO Bezeichnung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Für(1) Liegen die Anerkennung von MaßnahmenVoraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischenso heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden.

(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, insbesondere für Entscheidungenwenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EOzur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2003

Für(1) Liegen die Anerkennung von MaßnahmenVoraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischenso heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden.

(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, insbesondere für Entscheidungenwenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EOzur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.