§ 180 IO Bezeichnung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 180.

Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EO.

  1. (1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz eins, nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
  2. (2)Absatz 2Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2003
§ 180.

Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EO.

  1. (1)Absatz einsLiegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz eins, nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
  2. (2)Absatz 2Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.