Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 berechtigt ist. Masseforderungen sind – unbeschadet des Paragraph 46, – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach Paragraph 171, berechtigt ist.
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