§ 179 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Für Rechtsstreitigkeiten,(1) Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.

(2) Vor Beginn der Abstimmung in der Sanierungsplantagsatzung hat der Schuldner vor das Konkursgericht gehörendem Gericht auf Antrag des Sanierungsverwalters oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werdeneines Gläubigers oder auf Anordnung des Gerichts zu unterfertigen, gelten folgende Abweichungen:dass seine Angaben im Vermögensverzeichnis über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

1.

im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2.

die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

4.

die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2010

Für Rechtsstreitigkeiten,(1) Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.

(2) Vor Beginn der Abstimmung in der Sanierungsplantagsatzung hat der Schuldner vor das Konkursgericht gehörendem Gericht auf Antrag des Sanierungsverwalters oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werdeneines Gläubigers oder auf Anordnung des Gerichts zu unterfertigen, gelten folgende Abweichungen:dass seine Angaben im Vermögensverzeichnis über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

1.

im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2.

die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

4.

die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.