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Für Rechtsstreitigkeiten,(1) Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.
(2) Vor Beginn der Abstimmung in der Sanierungsplantagsatzung hat der Schuldner vor das Konkursgericht gehörendem Gericht auf Antrag des Sanierungsverwalters oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werdeneines Gläubigers oder auf Anordnung des Gerichts zu unterfertigen, gelten folgende Abweichungen:dass seine Angaben im Vermögensverzeichnis über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
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Für Rechtsstreitigkeiten,(1) Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.
(2) Vor Beginn der Abstimmung in der Sanierungsplantagsatzung hat der Schuldner vor das Konkursgericht gehörendem Gericht auf Antrag des Sanierungsverwalters oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werdeneines Gläubigers oder auf Anordnung des Gerichts zu unterfertigen, gelten folgende Abweichungen:dass seine Angaben im Vermögensverzeichnis über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
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