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(1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
(4) § 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.
1. | Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Ein Inventar ist nicht zu errichten. | |||||||||
3. | § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt. |
(1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
(4) § 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.
1. | Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Ein Inventar ist nicht zu errichten. | |||||||||
3. | § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt. |