§ 176 IO Sonderregelungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 176.Paragraph 176,

Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

  1. (1)Absatz einsDie Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
  2. (2)Absatz 2In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
  4. (4)Absatz 4§ 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.
  5. 1.Ziffer einsDer Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen; Paragraph 78, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
  6. 2.Ziffer 2Ein Inventar ist nicht zu errichten.
  7. 3.Ziffer 3§ 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.Paragraph 8, ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
  8. 4.Ziffer 4Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.04.2009 bis 30.06.2010
§ 176.Paragraph 176,

Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

  1. (1)Absatz einsDie Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
  2. (2)Absatz 2In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
  4. (4)Absatz 4§ 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.
  5. 1.Ziffer einsDer Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen; Paragraph 78, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
  6. 2.Ziffer 2Ein Inventar ist nicht zu errichten.
  7. 3.Ziffer 3§ 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.Paragraph 8, ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
  8. 4.Ziffer 4Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.