Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
(2)Absatz 2Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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