§ 2 InfOG

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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