§ 3c InfOG

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn Bezug auf dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber (§ 3 Abs. 5) geltend zu machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. Bundesrat unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Nationalrat bzw. Bundesrat zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG beim jeweiligen Urheber (Paragraph 3, Absatz 5,) geltend zu machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. Bundesrat unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Nationalrat bzw. Bundesrat zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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