§ 1 InfOG Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen sowie den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
  2. (2)Absatz 2Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß § 3 handelt.Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß Paragraph 3, handelt.
  3. (3)Absatz 3Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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