§ 90a I-VBG Monatsentgelt, Fortbildung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 37, einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

in der
Entlohnungsstufe

Euro

1

2.167,3

2

2.192,0

3

2.216,7

4

2.341,4

5

2.368,1

6

2.395,2

7

2.422,0

8

2.449,0

9

2.502,7

10

2.529,6

11

2.556,7

12

2.584,0

13

2.672,5

14

2.704,4

15

2.735,0

16

2.768,2

17

2.812,5

18

2.859,9

19

2.908,1

20

2.956,3

  1. (3)Absatz 3Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit§ 43c Abs. 1 . a nicht.Assistenzkräften nach Paragraph 89, Absatz 2, gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 4843 c, Litera aAbsatz eins, nicht.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 37, einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

in der
Entlohnungsstufe

Euro

1

2.167,3

2

2.192,0

3

2.216,7

4

2.341,4

5

2.368,1

6

2.395,2

7

2.422,0

8

2.449,0

9

2.502,7

10

2.529,6

11

2.556,7

12

2.584,0

13

2.672,5

14

2.704,4

15

2.735,0

16

2.768,2

17

2.812,5

18

2.859,9

19

2.908,1

20

2.956,3

  1. (3)Absatz 3Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit§ 43c Abs. 1 . a nicht.Assistenzkräften nach Paragraph 89, Absatz 2, gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 4843 c, Litera aAbsatz eins, nicht.

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