Der Hauptausschuß (HA) der Hochschülerschaft (HS) an der Universität Graz beschloß am 6. November 1991 den Jahresvoranschlag für das Wirtschaftsjahr 1991/92 (1. Oktober 1991 bis 30. September 1992). Ausgehend von (voraussichtlichen) Einnahmen von S 3,6 Mio aus "Hörerbeiträgen" (das sind die von der Österreichischen Hochschülerschaft = ÖH zur Verfügung gestellten Geldmittel) wurde vorab unter der Bezeichnung "Allgemeinkostenanteil" ein Betrag in der Höhe von S 1,934.924,17 (für Gehälte... mehr lesen...
Index: 72/14 Hochschülerschaft
Norm: HSG 1973 §23 Abs2 litc;HSG 1973 §6 Abs3 lita;
Rechtssatz: § 6 Abs 3 lit a HSG läßt bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag für das Studienjahr vor der quotenmäßigen Aufteilung der von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten Geldmittel einen Vorabzug für Kosten zur Deckung eines Aufwandes, die dem Hauptausschuß für Tätigkeiten erwachsen, die a... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof72/14 Hochschülerschaft
Norm: B-VG Art131 Abs1 Z1;HSG 1973 §2 Abs5;HSG 1973 §23 Abs2 litc;HSG 1973 §3 Abs1;HSG 1973 §3 Abs4;HSG 1973 §6 Abs1;HSG 1973 §6 Abs3 lita;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der Hochschülerschaft an der Universität kommt Beschwerdelegitimation an den VwGH gegen einen Bescheid des BMWF zu, mit dem der Beschluß des Hauptausschuss... mehr lesen...
Der Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz (kurz: Hauptausschuß bzw. Hochschule) besteht aufgrund der Hochschülerschaftswahlen 1993 aus 9 Mandataren; 5 Mandante wurden der Liste Kunst und Politik (kurz: K) und 4 Mandate der Liste Studentengemeinschaft Michelangelo (kurz: M) zugewiesen. In seiner konstituierenden Sitzung vom 26. Mai 1993 beschloß der Hauptausschuß zwei näher bezeichnete Studierende als Studentenve... mehr lesen...
Der Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der Universität Linz (kurz: Hauptausschuß bzw. Universität) besteht aufgrund der Hochschülerschaftswahlen 1993 aus 13 Mandataren; 4 Mandate wurden der Österreichischen Studentenunion (kurz: Liste bzw. Fraktion A), je 3 Mandate dem Verband Sozialistischer Studentinnen und Studenten Österreichs (kurz: Liste bzw. Fraktion B) und der Aktionsgemeinschaft Linz (kurz: Liste bzw. Fraktion C), 2 Mandate der Liste GRAS - Grüne und Alternative Studentin... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine solche Beschlußfassung, die dazu führt, daß von zwei oder mehreren nach § 13 Abs 2 HSG durch ein (kollegiales) Organ zwecks Entsendung von Studentenvertretern zu Wählenden nur eine verminderte Anzahl gewählt wird, ist nicht rechtens, wenn und weil dies der Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der in diesem Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen widerspricht. Daß dieser Umstand eine Einigung der Fraktionen voraussetzt, beinhaltet die Möglichkeit einer "Pattstellung"; ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte72/01 Hochschulorganisation72/14 Hochschülerschaft
Norm: B-VG Art7 Abs1;HSG 1973 §13 Abs2;HSG 1973 §23 Abs2 litc;StGG Art2;UOG 1975 §1 Abs1 litf;UOG 1975 §63 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0018 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/09/14 94/12/0100 2
(hier: mangelnde Einigung der Fraktionen ... mehr lesen...
Der Fakultätsvertretung Maschinenbau an der Technischen Universität Wien gehören fünf Mandatare der wahlwerbenden Gruppe "Fachschaft Maschinenbau" und zwei Mandatare der wahlwerbenden Gruppe "Aktionsgemeinschaft-Maschinenbau" an. In der Sitzung der Fakultätsvertretung vom 2. November 1989 wurde mehrheitlich beschlossen, die von Mandataren der wahlwerbenden Gruppe "Fachschaft Maschinenbau" vorgeschlagenen Personen als Studentenvertreter in das Fakultätskollegium Maschinenbau (13) u... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof72/14 Hochschülerschaft
Norm: B-VG Art131 Abs1 Z1;HSG 1973 §13 Abs2;HSG 1973 §23 Abs2 litc;HSG 1973 §63 Abs3;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Ein Studentenvertreter (§ 63 Abs 3 HSG) hat insofern eine eingeschränkte Beschwerdelegitimation gegen einen an die Fakultätvertretung gem § 13 Abs 2 iVm § 23 Abs 2 litc HSG gerichteten Bescheid, als sich der B... mehr lesen...
Index: 72/01 Hochschulorganisation72/14 Hochschülerschaft
Norm: HSG 1973 §13 Abs2;HSG 1973 §23 Abs2 litc;UOG 1975 §63 Abs3;
Rechtssatz: Es steht - jedenfalls bei der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Notwendigkeit der Entsendung aller Studentenvertreter - im Widerspruch zu § 13 Abs 2 HSG, wenn die Entsendung der Studentenvertreter mittels einzelner Beschlüsse ausschließlich aufgrund von Vorschlägen einer wahlwe... mehr lesen...