§ 26 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999
Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

§ 26

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung sowie die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs 2 ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 25 Abs 4 lit f gegeben sind.

(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs 4 lit f entspricht, hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Landesregierung den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsDie Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 lit. f nicht gegeben ist.Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, nicht gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 lit. f entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs. 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 25 Abs. 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 lit. f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Absatz eins,) die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, nicht gegeben oder wird in den Fällen des Absatz 2, ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003
Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

§ 26

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung sowie die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs 2 ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 25 Abs 4 lit f gegeben sind.

(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs 4 lit f entspricht, hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Landesregierung den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsDie Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 lit. f nicht gegeben ist.Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, nicht gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 lit. f entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs. 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 25 Abs. 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 lit. f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Absatz eins,) die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, nicht gegeben oder wird in den Fällen des Absatz 2, ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

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