§ 26 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

§ 26

(1) Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung sowie die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs 2 an einen anderen Rechtsträger ist der LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu prüfenuntersagen, ob diewenn eine der Voraussetzungen nachgemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben sindist.

(2) Falls dieBei Weiterführung einer Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten fürauf Rechnung der Witwe auffür die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird undhat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs 4 lit f entspricht, hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese VoraussetzungenVoraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. FallsWenn die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten fürauf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten DeszendentenNachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der GroßjährigkeitVolljährigkeit des DeszendentenNachkommen einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßtNachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

§ 26

(1) Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung sowie die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs 2 an einen anderen Rechtsträger ist der LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu prüfenuntersagen, ob diewenn eine der Voraussetzungen nachgemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben sindist.

(2) Falls dieBei Weiterführung einer Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten fürauf Rechnung der Witwe auffür die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird undhat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs 4 lit f entspricht, hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese VoraussetzungenVoraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. FallsWenn die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten fürauf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten DeszendentenNachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der GroßjährigkeitVolljährigkeit des DeszendentenNachkommen einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßtNachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die LandesregierungBezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

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