(1) Die Betreiber haben ein Hebeanlagenbuch zu führen. Dieses ist von der Inspektionsstelle anzulegen und den Betreibern nach erfolgter Abnahmeprüfung auszuhändigen.
(2) Im Hebeanlagenbuch sind neben den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Vermerken einzutragen:
1. | die technischen Daten der Anlage, | |||||||||
2. | der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, | |||||||||
3. | die Beauftragung und der Wechsel einer Inspektionsstelle, | |||||||||
4. | die Ergebnisse der Überprüfungen der Hebeanlage, | |||||||||
5. | Unfälle und Sperren der Hebeanlage, | |||||||||
6. | sonstige durch Verordnung der Landesregierung festgelegte und für die Betriebssicherheit bedeutsame Umstände. |
(3) Das Hebeanlagenbuch ist der Inspektionsstelle und den Organen der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
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