§ 10 HebeAnlG § 10

HebeAnlG - Salzburger Hebeanlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.

eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Hebeanlagen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind;

2.

geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefahrenpunkten bei derartigen Hebeanlagen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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