Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. | eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Hebeanlagen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind; | |||||||||
2. | geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefahrenpunkten bei derartigen Hebeanlagen. |
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