(1) Dieses Gesetz regelt die technischen Erfordernisse und den Betrieb von Hebeanlagen. Es findet keine Anwendung für:
1. | Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen, militärischen Anlagen sowie im Rahmen von gewerblichen Betriebsanlagen errichtet und betrieben werden; | |||||||||
2. | Baustellenaufzüge; | |||||||||
3. | Heu- und Tennenkräne; | |||||||||
4. | seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; | |||||||||
5. | Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden; | |||||||||
6. | Schachtförderanlagen; | |||||||||
7. | Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern bei Veranstaltungen einschließlich Proben dazu; | |||||||||
8. | Hebeanlagen die in Beförderungsmittel eingebaut sind; | |||||||||
9. | Hebeanlagen, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen bestimmt sind; | |||||||||
10. | Zahnradbahnen; | |||||||||
11. | Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern. |
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.
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