§ 2 HebeAnlG § 2

HebeAnlG - Salzburger Hebeanlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

1.

Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

a)

nur zur Personenbeförderung,

b)

zur Personen- und Güterbeförderung oder

c)

nur zur Güterbeförderung, wenn der Lastträger so betretbar ist, dass eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuerungseinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;

2.

Hebeanlage: eine Anlage gemäß den Z 1 oder 3 bis 9;

3.

Hebeeinrichtung für Personen: ein Hebezeug, auf das die Voraussetzungen der Z 1 zutreffen, dessen Fahrgeschwindigkeit aber 0,15 m/s nicht überschreitet;

4.

Güteraufzug: ein Aufzug gemäß Z 1, der nur für den Gütertransport bestimmt ist, wenn die Voraussetzungen der Z 1 lit c nicht gegeben sind;

5.

Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug gemäß Z 4, dessen Lastträger wegen seiner Größe oder Ausführung für Personen nicht betretbar ist;

6.

Treppenschrägaufzug: ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;

7.

Fahrtreppe: ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung dient;

8.

Fahrsteige: Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen bestimmt ist;

9.

Hubtische: Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und/oder Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt sind;

10.

Lastträger: Teil der Hebeanlage, der zur Verwendung durch Personen und/oder für Güter während der Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder der Fortbewegung bestimmt ist;

11.

Betreiber: der Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigte über eine Hebeanlage;

12.

Inspektionsstelle: eine zur Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen befugte natürliche oder juristische Person (Hebeanlagenprüfer oder Inspektionsanstalt für Hebeanlagen).

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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