(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | als Betreiber einer Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß § 5 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt; | |||||||||
2. | als Betreiber einer Hebeanlage den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs 1 oder einem behördlichen Auftrag gemäß § 8 Abs 3 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | als Betreiber eine Hebeanlage nicht sofort außer Betrieb setzt, obwohl er sie als nicht betriebssicher erkennt oder von der Inspektionsstelle davon in Kenntnis gesetzt worden ist; | |||||||||
4. | eine behördlich gesperrte Anlage vor Aufhebung der behördlichen Sperre wieder in Betrieb nimmt; | |||||||||
5. | als Inspektionsstelle oder als dafür verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen nicht nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.
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