§ 13 HebeAnlG § 13

HebeAnlG - Salzburger Hebeanlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

als Betreiber einer Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß § 5 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;

2.

als Betreiber einer Hebeanlage den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs 1 oder einem behördlichen Auftrag gemäß § 8 Abs 3 nicht nachkommt;

3.

als Betreiber eine Hebeanlage nicht sofort außer Betrieb setzt, obwohl er sie als nicht betriebssicher erkennt oder von der Inspektionsstelle davon in Kenntnis gesetzt worden ist;

4.

eine behördlich gesperrte Anlage vor Aufhebung der behördlichen Sperre wieder in Betrieb nimmt;

5.

als Inspektionsstelle oder als dafür verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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