§ 7 HebeAnlG § 7

HebeAnlG - Salzburger Hebeanlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage in regelmäßigen Abständen auf deren Betriebssicherheit zu prüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Fristsetzung aufzutragen und zu überwachen. Bei Nicht-Behebung der Mängel ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Intervalle und der Umfang der Überprüfungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(2) Eine außerordentliche Überprüfung einer Hebeanlage kann von der Behörde auf Kosten der Betreiber mit Bescheid angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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