§ 3 HebeAnlG § 3

HebeAnlG - Salzburger Hebeanlagengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Hebeanlagen müssen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den allgemeinen bautechnischen Anforderungen (§ 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG) entsprechen. Hebeanlagen für Personen müssen darüber hinaus in allen ihren Teilen dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Zugänglichkeit auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität (barrierefreie Ausführung) und der Notbefreiung eingeschlossener Personen entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach Abs 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 HebeAnlG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 HebeAnlG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 HebeAnlG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 HebeAnlG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 HebeAnlG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HebeAnlG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 HebeAnlG
§ 4 HebeAnlG