§ 11 HebeAnlG § 11

HebeAnlG - Salzburger Hebeanlagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

Bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, hat eine Verbesserung der Sicherheit zu erfolgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen bei Modernisierungen zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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