(1) Dieses Gesetz regelt die technischen Erfordernisse und den Betrieb von Hebeanlagen. Es findet keine Anwendung für:
1. | Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen, militärischen Anlagen sowie im Rahmen von gewerblichen Betriebsanlagen errichtet und betrieben werden; | |||||||||
2. | Baustellenaufzüge; | |||||||||
3. | Heu- und Tennenkräne; | |||||||||
4. | seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; | |||||||||
5. | Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden; | |||||||||
6. | Schachtförderanlagen; | |||||||||
7. | Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern bei Veranstaltungen einschließlich Proben dazu; | |||||||||
8. | Hebeanlagen die in Beförderungsmittel eingebaut sind; | |||||||||
9. | Hebeanlagen, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen bestimmt sind; | |||||||||
10. | Zahnradbahnen; | |||||||||
11. | Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern. |
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
1. | Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist | |||||||||
a) | nur zur Personenbeförderung, | |||||||||
b) | zur Personen- und Güterbeförderung oder | |||||||||
c) | nur zur Güterbeförderung, wenn der Lastträger so betretbar ist, dass eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuerungseinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind; | |||||||||
2. | Hebeanlage: eine Anlage gemäß den Z 1 oder 3 bis 9; | |||||||||
3. | Hebeeinrichtung für Personen: ein Hebezeug, auf das die Voraussetzungen der Z 1 zutreffen, dessen Fahrgeschwindigkeit aber 0,15 m/s nicht überschreitet; | |||||||||
4. | Güteraufzug: ein Aufzug gemäß Z 1, der nur für den Gütertransport bestimmt ist, wenn die Voraussetzungen der Z 1 lit c nicht gegeben sind; | |||||||||
5. | Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug gemäß Z 4, dessen Lastträger wegen seiner Größe oder Ausführung für Personen nicht betretbar ist; | |||||||||
6. | Treppenschrägaufzug: ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist; | |||||||||
7. | Fahrtreppe: ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung dient; | |||||||||
8. | Fahrsteige: Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen bestimmt ist; | |||||||||
9. | Hubtische: Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und/oder Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt sind; | |||||||||
10. | Lastträger: Teil der Hebeanlage, der zur Verwendung durch Personen und/oder für Güter während der Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder der Fortbewegung bestimmt ist; | |||||||||
11. | Betreiber: der Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigte über eine Hebeanlage; | |||||||||
12. | Inspektionsstelle: eine zur Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen befugte natürliche oder juristische Person (Hebeanlagenprüfer oder Inspektionsanstalt für Hebeanlagen). |
(1) Hebeanlagen müssen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den allgemeinen bautechnischen Anforderungen (§ 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG) entsprechen. Hebeanlagen für Personen müssen darüber hinaus in allen ihren Teilen dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Zugänglichkeit auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität (barrierefreie Ausführung) und der Notbefreiung eingeschlossener Personen entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach Abs 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen zu erlassen.
(1) Vor dem Einbau, einer wesentlichen Änderung oder Modernisierung (§ 11) einer Hebeanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin ein Prüfzeugnis einer Inspektionsstelle darüber vorzulegen, dass die Hebeanlage den technischen Erfordernissen (§ 3) oder im Fall der Modernisierung dem § 11 entspricht.
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung des § 3 durch Verordnung festlegen, welche Änderungen jedenfalls als wesentlich gelten.
(1) Nach dem Einbau, einer wesentlichen Änderung oder Modernisierung einer Hebeanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin vor deren Inbetriebnahme ein Prüfzeugnis einer Inspektionsstelle darüber einzuholen, dass
1. | die Hebeanlage die technischen Erfordernisse (§ 3) erfüllt oder bei Modernisierungen dem § 11 entspricht und | |||||||||
2. | Mängelfreiheit besteht. |
(2) Die Inspektionsstelle hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Hebeanlagenbuch zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses in das Hebeanlagenbuch aufzunehmen. Eine Abschrift des Prüfzeugnisses ist von der Inspektionsstelle der Behörde zu übermitteln.
(3) Eine Inbetriebnahme der Hebeanlage vor Ausstellung des Prüfzeugnisses und Aufnahme einer Abschrift davon in das Hebeanlagenbuch ist unzulässig.
(1) Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.
(2) Die Betreiber haben eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung der Hebeanlage zu beauftragen.
(1) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage in regelmäßigen Abständen auf deren Betriebssicherheit zu prüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Fristsetzung aufzutragen und zu überwachen. Bei Nicht-Behebung der Mängel ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Intervalle und der Umfang der Überprüfungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(2) Eine außerordentliche Überprüfung einer Hebeanlage kann von der Behörde auf Kosten der Betreiber mit Bescheid angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(1) Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind dabei unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Hebeanlagenbuch zu vermerken.
(2) Die Betreiber und Inspektionsstellen sind verpflichtet, die Hebeanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und die weitere Benutzung zu verhindern, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist.
(3) Kommen die Betreiber ihrer Mängelbehebungsverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, hat die Behörde die Behebung mit Bescheid aufzutragen. Sie hat die Sperre der Hebeanlage mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. | die Hebeanlage vor der Abnahmeprüfung betrieben wird; | |||||||||
2. | die Hebeanlage nicht gemäß § 7 Abs 1 überprüft worden ist; | |||||||||
3. | die Betriebssicherheit nicht gegeben ist; | |||||||||
4. | im Fall des § 10 eine sicherheitstechnische Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt wird oder die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht gesetzt werden. | |||||||||
Bei Gefahr in Verzug ist die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu sperren. |
(1) Die Betreiber haben ein Hebeanlagenbuch zu führen. Dieses ist von der Inspektionsstelle anzulegen und den Betreibern nach erfolgter Abnahmeprüfung auszuhändigen.
(2) Im Hebeanlagenbuch sind neben den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Vermerken einzutragen:
1. | die technischen Daten der Anlage, | |||||||||
2. | der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, | |||||||||
3. | die Beauftragung und der Wechsel einer Inspektionsstelle, | |||||||||
4. | die Ergebnisse der Überprüfungen der Hebeanlage, | |||||||||
5. | Unfälle und Sperren der Hebeanlage, | |||||||||
6. | sonstige durch Verordnung der Landesregierung festgelegte und für die Betriebssicherheit bedeutsame Umstände. |
(3) Das Hebeanlagenbuch ist der Inspektionsstelle und den Organen der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. | eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Hebeanlagen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind; | |||||||||
2. | geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefahrenpunkten bei derartigen Hebeanlagen. |
Bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, hat eine Verbesserung der Sicherheit zu erfolgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen bei Modernisierungen zu erlassen.
Die nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | als Betreiber einer Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß § 5 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt; | |||||||||
2. | als Betreiber einer Hebeanlage den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs 1 oder einem behördlichen Auftrag gemäß § 8 Abs 3 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | als Betreiber eine Hebeanlage nicht sofort außer Betrieb setzt, obwohl er sie als nicht betriebssicher erkennt oder von der Inspektionsstelle davon in Kenntnis gesetzt worden ist; | |||||||||
4. | eine behördlich gesperrte Anlage vor Aufhebung der behördlichen Sperre wieder in Betrieb nimmt; | |||||||||
5. | als Inspektionsstelle oder als dafür verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen nicht nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.
Dieses Gesetz ist vor seiner Erlassung der Europäischen Kommission nach den Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG notifiziert worden. Notifikationsnummer: 2014/220/A.
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.
(2) Verordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Aufzugsprüfer, die nach den Voraussetzungen der §§ 19 und 19a des Baupolizeigesetzes 1997 bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.
Gesetz vom 7. Oktober 2015 über die technischen Erfordernisse und den Betrieb von Hebeanlagen (Salzburger Hebeanlagengesetz – HebeAnlG)
StF: LGBl Nr 1/2016 (Blg LT 15. GP: RV 995, 3. Sess; AB 6, 4. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines |
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt | |
Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen |
§ 3 Technische Erfordernisse
§ 4 Vorprüfung
§ 5 Abnahmeprüfung
3. Abschnitt | |
Betriebsvorschriften |
§ 6 Betriebskontrolle
§ 7 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
§ 8 Mängelbehebung und Sperre
§ 9 Hebeanlagenbuch
4. Abschnitt | |
Sicherheitstechnische Prüfung; Modernisierung |
§ 10 Sicherheitstechnische Überprüfung
§ 11 Modernisierung
5. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 13 Strafbestimmungen
§ 14 Notifikationshinweis
§ 15 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen