(1) Vor dem Einbau, einer wesentlichen Änderung oder Modernisierung (§ 11) einer Hebeanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin ein Prüfzeugnis einer Inspektionsstelle darüber vorzulegen, dass die Hebeanlage den technischen Erfordernissen (§ 3) oder im Fall der Modernisierung dem § 11 entspricht.
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung des § 3 durch Verordnung festlegen, welche Änderungen jedenfalls als wesentlich gelten.
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